Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 47 Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/47#abs-1 (1) Die Bachelorarbeit besteht aus:
1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/47#abs-2 (2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.